Authors: Dennis Loska, Ilona Eisenbraun
Datum: 13.04.2018
- https://bibliothek.htw-berlin.de/literatur-suchen/e-books/#c13551
- https://beck-online.beck.de/Home (von Eduroam aus kostenfrei zugänglich)
- https://beegit.com/markdown-cheat-sheet Markdown cheatsheet
- Computer & Recht (Zeitschrift vom Otto Schmidt Verlag)
- IT-Rechtsberater (Zeitschrift)
- Zeitschriften gewähren Aktualität
- mündliches Gruppengespräch
- Note = Ergebnis der mündlichen Prüfung
- Inhalt: Fallfragen (Beispiele)
- Dozent wird Gesetze vorlegen
- man darf selbst kein Material mitbringen
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fehlende Zielplanung und fehlende Zielsetzung
- (Ziele sollten im Vorraus feststehen)
- "Gedanken über Zweckmäßigkeit der Beschaffung > aktuelle Trends"
- soweit AG nicht genau weiß, was er will, kann er die Leistungen des AN nicht einschätzen! (Zieldefinition unsicher)
- Probleme sollten zielorientiert gelöst werden
- führt zu Unzufriedenheit des AN -> Verminderte Kommunikationsqualität -> notfalls Kündigung (Unzufriedenheit bzgl. vermindertem Progress der Arbeit ("Geldverbrennung"))
- es sollte mind. eine Richtlinie vorliegen! (bspw. bzgl. Datenschutz)
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fehlende Projektstrukturen
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übereiliges Agieren führt zu Fehlern
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IT-Projekte sollten in einem "Step-by-Step-Verfahren" realisiert werden
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AG sollte darauf achten, dass diese vorhanden sind (Vorraussetzungen, Kommunkation, etc.) > Modellhafte Überlegungen
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fehlende Strukturen führen zu erschwerten Abstimmungsprozessen (Verständnis/Vorbereitung des AN zb kann fehlen, Missverständnisse, Verzögerung, AN muss Strukturen selbst schaffen...) -> zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten!
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Kommunikation mit Fachabteilung von Vorteil, optimalerweise arbeiten AG UND AN strukturell abgestimmt
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Realisierung sollte nicht vor Planung entstehen!
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Probleme können zu Vertrauensverlust der Parteien führen > Chaoswelle
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notfalls sollte mit der Geschäftsführung die Projektstrukturen klären
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nicht messbare Ergebnisse schwierig!
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Projekt sollte in Phasen eingeteilt werden ( bspw. Wasserfall-Modell) > nach "Abnahme einer Phase" kann man Teilerfolge vernehmen > dem AG signalisieren > Teilabnahmen ("Arbeit war nicht umsonst")
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sowohl das klassische als auch das agile Projektmanagement greifen hier immer weiter in einander > einzelne Phasen werden regemäßig abgenommen
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alternativ: Anleitung/Begleitung des AG durch das Projekt (vorteilhaft, auch rechtlich: verschiedene Vertragsarten bestimmen spezielle Ziele:
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bspw. Projektvertrag
- Erstellung Pflichtenheft
- Zielsetzung: vordefinierter Erfolg
- wenn jede Phase mit Teilergebnis definiert
- nach der Abnahme (durch Werkvertrag) : für Phase rechtlich Teilbetrag einforderbar
- bspw. Erstellung einer Website:
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- konzept
-
- Entwurf
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- Realisierung
Übereignung von Nutzungsrechten einer Website nur bei vollständiger Zahlung, bis zur letzten Phase (kann man rechtlich festlegen)
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Agiler Projektvertrag - Zielsetzung:
- Ziel noch unsicher
- Projekt in Richtung Forschung/Entwicklung
- Vertragsverhältnis eher als Tätigkeit als Erfolg!
- AN nicht für "nicht definierten Erfolg" haftbar
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Phasenaufteilung Baustein in der wirtschaftlich - rechtlichen Absicherung eines Projekts!
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Phasen sollten sinnvoll aufgeteilt sein (nicht mangelhaft (zu große einzelne Abschnitte), und nicht übermäßig (bspw. täglich!))
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Fehlende und unzureichende Leistungsbeschreibung
- enthält die Software alle Funktionen?
- sowohl für AG als auch AN risikoträchtig > unklarer Vertragsgegenstand
- Lösung: Lastenheft (DIN 695) & Pflichtenheft
- soweit Kunde Lastenheft nicht anfertigen kann : Sachverhalte ggf. selber klären (rechtlich gesehen: Beratungsleistung)
- Beratervertrag: Dienstleistungsvertrag (auch in Rechnung stellbar)
- rechtlich Anleiten, dass für das Beraten auch ein DLV nötig ist (Lastenheft nicht selbst für Kunden erstellen --> nicht mit eigener Zielsetzung übernehemen!) --> AN kann dagegen vorgehen
- Vertragsanbahnungskosten : Rechnung/Kosten, die nicht spezifisch im Vertrag geklärt wurden (rechtlich gesehen sind diese vorm Gericht nichtig)
- bis zu 65% der Zeit verbringen IT-Projektzeiten mit der Beratung von Kunden!
Beratervertrag dem Projektvertrag voranstellen, sodass "Wünsche" erst einmal geklärt sind optimalerweise sollte dann auch der Projektvertrag eine Beratungsklausel haben --> wird im Projekt ggf. öfter vorkommen, auch die Beratung sollte ausgezahlt werden
- nach Erstellung des Lastenheftes : Pflichtenheft
- Lastenheft wird vom Auftraggeber erstellt
- Aus dem Lastenheft soll ein Pflichtenheft gemacht werden (eigentlich Aufgabe des Auftraggebers, aber in der Realität machen wir das)
- dies wird unbedingt in Rechnung erstellt (Urteil 25.06.93 - OLG Köln)
- sehr konkrete Abhandlung der einzelnen Schritte/Leistungen
- Auftraggeber muss es erstellen - durch Gerichtsurteil bekräftigt (25.06.93 - OLG Köln)
- Auftraggeber hat Mitwirkungspflicht bei Erstellung des Pflichtenhefts
- Arbeitgeber muss innerbetriebliche Bedürfnisse ermitteln
- Organisationsvorschläge einräumen usw.
- konkrete Bedürfnisse unaufgefordert mitteilen, ansonsten sind fehlende Features keine Mängel
- Man kann Mitwirkungspflicht im Vertrag festhalten, um Druck auszuüben, nicht unbedingt um auf Grund dessen den Vertrag aufzulösen
- wenn Leistung nicht konkret definiert ist, wird richterlich das geschuldet, was "mittlerer Art und Güte ist"
- wird durch Sachverständigen/Gutachter entschieden im Gerichtsfall
- Unternehmensstruktur
- am IT-Projekt beteiligten Personen
- Beteiligung Dritter
- kulturelle Unterschiede (z.B. Hierarchie)
- Nationalität
- Nutzen für Endanwender klären
- unzureichende Aufwandsschätzungen --> oft, da Kosten kleingerechnet werden, um Projekt genehmigt zu bekommen
- vertragliche Vertrauensgrundlage mit Kunden schaffen -> Schadensersatz
- vorvertragliche Gespräche (Geheimhaltungs- und Schweigepflicht Vereinbarungen vor vorvertraglichen Gesprächen treffen im Idealfall)
- Alternative ist Inhalte von vorvertraglichen Gespräche in eigen AGBs packen, wenn Gesprchstermine z.B. kurzfristig und Erstellung von Vereinbarungen nicht möglich
- AGBs = "Spielregeln" für vorvertragliche Gespräche
- Hat jede Partei eigene AGBs gilt nur noch die Schnittmenge dieser AGBs (nur die Gemeinsamkeiten)
- soweit Versprechen realistisch erscheinen, bilden Vertrauen und können als Vertragserfüllung betrachtet werden
- schriftlich zwar nicht enthalten, jedoch kann da auch Schadensersatz erklagt werden
- Zeugen in Gespräche mitnehmen (z.B. potentielle Subunternehmer, die in Zukunft mitarbeiten werden am Vertragsbestand)
- juristische IST-Analyse
- Dauerschuldvertrag (fortlaufend): z.B. Mietvertrag
- Welche Hardware (Wartung) und Software (Pflege) liegt beim Kunden vor
- Welche Altverträge hindern - z.B. Miet- und Leasingverträge
- Ziel: Kunden aus Altverträgen lösen (professioneller Hinweis)
- verantwortungsvoll mit Know-How umgehen
- rechtlich absichern
- Schutz durch Gesetz
- Vertraglich durch Geheimhaltungsvereinbarung, Strafen, Schweigepflicht
- gewerblicher Rechtschutz (Verfahren beantragen)
- §311 BGB greift bei Schadensfällen
- Vertrauenstatbestand durch Versprechen gegeben
- Greift bei Dingen, von denen man ausgehen kann
- z.B. wenn Viren auf CD der Software sind, die man bei Software-Händler gekauft hat
- z.B. wenn man ein Auto kauft und kurz danach der Benzintank leer ist --> Schadensersatz durch Folgeschäden geltend machen
- vertragliche Pflichten können schon in vorvertraglichen Gesprächen entstehen, wenn man diesen Versprechen Vertrauen kann und diese realistisch sind
- extra Wünsche = mehr Kosten + Zeit -> in Vertrag einbinden
- zu Beginn neben vereinbarter Pauschale + Puffer auch Stundenpreise berechnen für besagte Extrawünsche/Mehraufwand
- Fehler:
- Projektvertragsfehler (zB. Schadens- /Risikomanagement Flughafen Schönefeld -Verträge meist nur schwer 1:1 übertrag- bzw. realisierbar!!! - Prüfen von Alternativen bzw. Extrawünschen)
- ggf. Sollte outgesourced werden, wenn Wünsche nicht erfüllt werden -> mehr Zeit = mehr Leistung
- im Lasten- und Pflichtenheft muss klar gemacht werden, was möglich ist
- fehlendes Änderungsmanagement: zusätzliche Wünsche, die sich im Laufe des Projektes entwickeln, problematisch in Preisbestimmung (Zusatzleistung sollten nach Stundenpreis berechnet werden (ggf. Auch Abrechnungsmodi... z.B. 6-Minuten-Takt))
- Haftung, Kündigung, Gewährleistung, Nutzungsbedingungen
- mindestens halbjährlich vom Anwalt prüfen lassen
- verpflichtet AGB's zu pflegen und aktuell zu halten
- Man nutzt AGBs, um sich vor dem Gesetz besser zu stellen
- Individualverträge werden kompakter, da nur noch die relevanten Vertragsgegenständ eim Vertrag stehen, und der Rest in die AGBs ausgelagert wird
- wichtige Klauseln immer in einen Vertrag und nicht in die AGBs, da im Zweifel der Vertrag vor Gericht gültig ist
- je nach Produkt (Hardware oder Software) unterschiedlicher Inhalt
- bei Hardware z.B. keine Nutzungsbedingungen!
- Kündigungsfristen bei Software
- Bindet immer beide Parteien und hat für beide Vor- und Nachteile
- Hinweis auf §18 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Verarbeitung von Vorlagen)
- wird auf alle Mitarbeiter, Subunternehmer usw. übertragen, die mit Vertragsverhältnis in Berührung kommen
- Findet Verwendung im vorvertraglichen Bereich und in Gesprächen
- Vertragsparteien
- Definition, Benennung der geheim zu haltenden Information
- Was ist nicht Teil der Geheimhaltung? (Stand der Technik bei Patentunterlagen / der Verpflichtete hat das Wissen bereits selbst aus anderer Quelle erlangt) Strafzahlungen
- Dauer der Geheimhaltung
- Datenschutzgrundverordnung
- Nach außen vermitteln, dass man DSGVO/Datenschutzrechtlich-komform ist
- für eine gute interne Struktur sorgen, die rechtmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten erfüllt
- Personenbezogene Daten sind Daten, aus denen man die Identität einer Person schließen kann
- Vorname indirekt --> Geschlecht personenbezogen
- der Nachname nicht immer, da personenbezogene Daten wie Herkunft nicht unbedingt daraus ableitbar
- Telefonnummer, E-Mail etc.
- Grundsätze zur Erhebeung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- nur rechtskonform, wenn es Einwilligung oder rechtliche Grundlage gibt (§4 Abs 1 Datenschutzgesetz)
- Zweckbindung bei Erhebung der Daten. Nur gültig, wenn zu jedem Zweck die Verwendung eingewilligt wurde
- Ausnahme: Unternehmen mit <250 Mitarbeiter sind nicht betroffen (es sei denn, die Erhebung gehört zum Kerngeschäft des Unternehmens > ist jedoch auch schon bei Datenerhebung von Mitarbeitern der Fall)
- ab 25. Mai rechtliche Grundlage mit DSGVO (neu)
- nicht mehr freiwillig
- §4 DSGVO: Verantwortlicher ist, wer personenbezogene Daten erhebt
- Verantwortlicher hat umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen (dessen Daten erhoben werden)
- diese Informationen müssen dem Betroffenen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden
- Artikel 2 GG - Grundsatz: Jeder darf bestimmen, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert (allgemienes Persönlichkeitsrecht)
- jede Erhebung von +personenbezogenen Daten* ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, daher muss immer geprüft werden, ob dieser Eingriff rechtens ist --> er ist nur rechtens, wenn einwilligung oder gesetzliche Grundlage vorliegt (Artikel 6 DSGVO)
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Wer ist Verantwortlich? --> Der die Daten erhebt und benutzt, also der Betreiber
- Wer ist Datenschutzbeauftrage? (Bei mehr als 9 Personen im Unternehmen, die automatisierte Systeme zur Arbeit mit Daten nutzen) (Artikel 38 DSGVO)
- Informieren über Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung
- IP-dresse
- Datum und Uhrzeit
- Name und URL der abgerufenen Daten
- Referenz-URL
- verwendeter Browser
- Zweckbindung
- administrative Tätigkeiten
- Webseiten-Optimierung etc.
- Weitergabe der Daten an Dritte
- auch hierüber informieren, wenn Daten weitergegeben werden
- Analyse- und Tracking-Tool
- Informieren über Cookies
- Welche Rechte hat der Betroffene
- Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht, 16 Berichtigungsrecht, 17 Löschungsrecht, 18 Einschränkungsrecht, 20 personenbezogenen Daten in strukturierten maschinell lesbaren Form, 7 Abs. 3 ,77 Beschwerderecht
- Widerrufsrecht
- Datensicherheit
- Daten müssen sicher sein - verschlüsselt
- durchschnittliche Sicherheit muss gewährleistet sein
- Verarbeitungsverzeichnis
Verarbeitungsverzeichnis bei Unternehmen erstellen und Rechtmäßigkeit prüfen
-
ist auch beim Verarbeiten personenbezogener Mitarbeiterdaten anfallend
-
alle Verarbeitungsvorgägnge mussen sich in Exceltabelle wiederspiegeln (siehe Beispiel Bitcom)
-
Artikel 6 Absatz 1f DSGVO
-
Instrument:
- vertragliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 a (Einwilligung von Kunden)
-
Einwilligung muss rechtsgemäß sein! (Art. 4, Nr. 11)
- rechtsgemäß, wenn freiwillig abgegeben
- Zweck der Erhebung
- Information über die Erhebung
Formalia einer Einwilligung: Art. 7, 4
- nicht freiwillig, wenn Betroffener genötigt wird (bspw. im Arbeitsverhältnis, wenn Mitarbeiter gezwungen wird, einzustimmen, da er sonst Nachteile hat)
-
- vertragliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 a (Einwilligung von Kunden)
-
Instrument:
- rechtliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 b-f
- b: Erfüllung eines Vertrages
- c: rechtliche Verpflichtung des Unternehmens
- d: Lebenswichtige Interessen einer Person
- e: Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Interesse
- f: Wahrung der Interessen des Verantwortlichen / eines Dritten
- (sollten aber nicht denen des Betroffenen überwiegen)
- "Wahrung des berechtigten Interesses" > schwer definierbarer Ausdruck
- Erwägungsgründe der Rechtsbestimmer der DSGVO nachbestimmen
-
Was ist der Grund für die Erhebung der Datenbank?
-
Soll damit geworben werden?
-
ist die DB für das Erreichen des Zwecks nötig?
-
ist der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig groß?
unbestimmte Rechtsbegriffe, damit die verschiedensten zukünftlichen Lebensumstände abgedeckt werden können (juristisch übergreifend)
- 2018 ist die Erhebung personenbezogener Daten mittlerweile etabliert > gesellschaftlich üblich
- rechtliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 1 b-f
-
Instrument:
-
Auftragsverabreitungsvertrag: Art. 28 DSGVO (auch für IT-Projekte wichtig!)
- Aufbau:
- Bezug zum EIGENTLICHEN Vertrag
- Klausel zu personenbezogenen Daten
- Aufsichtsbehörde zur Auftragnehmer und Auftraggeber (bspw. Datenschutzbehörde Berlin / Sachsen)
- Weisungsrecht:
- charakterisiert den Vertrag
- Anweisung/Richtlinien zu technischen Schutzmaßnahmen ($6)
- Anspruch: mit den Daten, die weisungsbefugt weitergegeben werden, sollen vertraulich behandelt werden
- Informationsplfichten des Auftreagnehmers($7)
- Kontrollrecht des Auftraggebers (§8)
- Einsatz von Subunternehmen ($9)
- nur mit Einstimmung mit Auftraggeber!
- Anfrage und Rechte des Betroffenen(§10)
- Haftung($11)
- Kündigung($12)
- bspw. bei Beendigung von Hauptvertrag
- Aufbau:
-
Beispiel 1:
- Cloud-Verarbeitungsdienste
- bspw. Google
- auch dort muss Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden (wird üblicherweise miterhoben)
- Cloud-Verarbeitungsdienste
-
Beispiel 2:
- Mitarbeiter der HTW
- Personalakte der HTW wird digitalisiert
- Firma wird beauftragt
- Mitarbeiter der Firma (Dritte) werden mit personenbezogenen Daten in Berührung gebracht
- Einwilligung des Mitarbeiter der HTW muss vorliegen!
- für Erfüllung des Arbeitsvertrages darf HTW Daten verarbeiten
- aber liegt die Weitergabe der Daten im Interesse der Betroffenen? > im Sinne des wirtschaftlichen Interesses der HTW
- Weitergabe braucht explizit eine Einwillgung
hier greift Auftragsverarbeitungsvertrag mit Auftragsnehmer
- Mitarbeiter der HTW muss über das Weitergeben der Daten seitens der HTW abgesichert sein
-
Firma muss Vertrag unterschreiben, sodass sie rechtlich gesehen das selbe Vertrauensverhältnis wie die HTW ggn.über dem Mitarbeiter hat
-
Art. 6,1 b-f! (kann sich dann auch, wie die HTW, auf die Rechtsgrundlagen beziehen)
-
Vetrauensverhältnis mit Subunternehmer muss gewahrt werden
- Mitarbeiter der HTW
-
ENTWEDER Einwillgung ODER rechtliche Grundlage
Einwilligung suggeriert, dass rechtliche Grundlage nicht vorhanden ist > selbst für Cookies geltend
-
Datenschutzinformation nicht zu verwechseln mit Datenschutzeinwilligung!
-
-
Ein Vertrag besteht aus mindestens 2 übereinstimmenden Willenserklärungen.
- Projektverträge
- Aufhebungsverträge
- Vertragsstrafe muss zwingend unter Wert des Vertrages sein (20-25% Wert sind im grünen Bereich)
- Hauptvertragsbestandteile müssen immer geklärt sein, bevor ein Vertrag gilt
"WO finde ich die Frist?"
-
In den Individualvertrag schauen
- individuelles Übereinkommen über einen gemeinsamen Vertragstext
- jede Partei kann Ihre eigenen Interessen einbringen
-
In die AGB's oder Nutzungsbedingungen schauen
- AGB: stehen für Vertrags-/Lizensrecht (§305 Abs. 1 Satz 1 BGB)
- Nutzungsbedingung: stehen für Urheberrecht
- Bei AGB's kann man NICHT Einfluss und eigenes Interesse einbringen; Entweder man akzeptiert sie oder nicht, sonst wird es zu einem individuellem Abkommen/Vertrag
-
Im Gesetz
- gesetzliche Kündigungsfrist (allgemein formuliert)
-
Rechtssprechung
- "Kündigung aus wichtigem Grund" (Paragraph 314 BGB, gesetzlich festgelegt)
- langfristige Vertragsbindung (zB. 10 Jahre) zwar vorteilhaft, hat aber auch Nachteile: an günstigeren Preisen/Wettbewerben lässt sich nicht teilnehmen!
- muss es bei Dauerschuldverhältnis immer geben
- fortlaufend andauernd, zB. Nutzungsgebühren etc. wird den Parteien entzogen (Gefahr von Monopolbildung)
- Gesetz enthebt aus unvorteilhaftem Verhältnis
- Gründe liegen vor, wenn Kündigendem Vertragsbeendigung nicht zugetraut werden kann (dabei werden Interessen beider Parteien gleich gewichtet)
- Herausfinden von wichtigen Kündigungsgründen: wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Grund aus/in Sphäre/Verantwortungsbereich einer Partei zugrunde liegt, also wenn die Schuld bei der anderen Partei liegt (zB. wenn Netzwerkanbieter technischen Zugang nicht ermöglichen kann (auch zeitweise))
- ggf. sollten sich Grenz-/Randfälle vertraglich festgehalten werden (zB. wenn nicht bewiesen werden kann, dass dann Anbieter in 6 Monaten nicht an vorgegebenem Ort Netzwerk zur Verfügung stellen kann)
- außerordentlich ist auch, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist, bspw. Firma brennt ab (ggf. müssen bisher entstandende Aufwendungen trotzdem erbracht werden, zB. bisherige Materialkosten, unter Berücksichtigung beider Interessen) (§313 BGB)
- ersparte Aufwendungen (zb. Wegegeld bei Service) liegen bei 5-20%
- wichtiger Grund liegt auch vor, wenn sich wesentliche Vertragspunkte ändern (sofern diese in den AGB/ im Vertrag als Änderungsklausel als Änderungen festgehalten sind)
Punkte für beide Parteien (auflösende Bedingungen) können auch von bestimmten Personen abhängen, §313 BGB
Beide Parteien haben nach in Kraft treten der Änderung 4 Wochen Zeit, den Vertrag nach Bekanntgabe ggf. zu beenden ("Anbieter" hätte hier sozusagen ein "Schlupfloch"!)
- durch Rechtsgeschäft/Vertrag (willentlich)
- durch Gesetz (nicht freiwillig - z.B. bei Unfall Schadensersatz, Elternschaft)
- 2 übereinstimmende Willenserklärungen
- Willensäußerung kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) entstehen
- Willensäußerung kann schlüssig/konkludent entstehen (Gestik / Mimik)
- = äußerer Erklärungstatbestand der Willenserklärung --> zum Schutz des Erklärungsempfängers
- = innerer Erklärungstatbestand der Willenserklärung --> zum Schutz des Erklärenden da
- private Willensäußerung auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet
- Rechtsbindungswille (RBW) besteht aus folgenden 3 Teilen:
-
Handlungswille (Schlaf, Hypnose, Reflexe stehen hier außen vor!)
-
Erklärungsbewusstsein ( wenn grundsätzl. negativ -, dann folgt Frage nach objektiver Sorgfalt & Anfechtungsrecht)
-Beispiel Grüßen bei einer Auktion: Anfechtung in best. Frist möglich, ansonsten ist Grüßender vertraglich an Auktionsvertrag gebunden! -
(Geschäftswille)) - nicht zwingende Vorraussetzung
-
- Rechtsbindungswille (RBW) besteht aus folgenden 3 Teilen:
- Angebot = zeitlich 1. Willenserklärung
- Annahme = zeitlich 2. Willenserklärung
Angebot = zeitlich 1. Willenserklärung
- wesentliche Vertragsbestandteile müssen klar sein - können je Vertragstyp angepasst werden
- Leistung
- Gegenleistung
- Vertragsparteien
- nur durch "JA" Vertrag zustande zu bringen
Annahme = zeitlich 2. Willenserklärung
- muss vorbehaltlos sein
-
- Wenn 2. Willenserklärung ein neues Angebot ist, dann ist das 1. Angebot hinfällig (§ 150 BGB Absatz 2)
- Fähigkeit Träger von Rechten & Pflichten zu sein
- 7-18 Jahre beschränkt Geschäftsfähig
- ab vollendetem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig
- natürliche Person
- handelt nicht zu gewerblichen Zwecken
- natürliche oder juristische Person
- handelt gerade zu erwerblichen Zwecken
-
"Anspruch" --> § 194 1. BGB
Eine Anspruchsprüfung untersucht diese drei Punkte:
- Anspruch entstanden
- bei Vertragsabschluss
- Anspruch erloschen
- bei Vertragserfüllung
- bei Rücktritt
- bei Widerruf
- bei Kündigung
- bei Verjährung
- Anspruch durchsetzbar
- Anspruch entstanden
- Grundsatz der Privatautonomie (Man selbst entscheidet über sein Eigentum)
- Grundsatz der Formfreiheit, bis auf Ausnahmen wie z.B. bei Grundstücksverkauf (Schriftform)
- Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist / kein rechtserhebliches Verhalten ist
- Schuldner <--> Gläubiger
- Gläubiger ist berechtigt die Leistung einzufordern
- Schuldner muss die Leistung erbringen
- Dienstvertrag und nicht Dienstleistungsvertrag § 611 BGB
- Was ist bei einem IT-Projekt wichtig?
-
IST-Analyse
- Ausgangssituation analysieren
- Welche Verträge/Verhältnisse gibt es bereits
- Stehen sie zuwider, passen sie zum Projekt?
-
Umgang mit Altverträgen
- Beendigungsmöglichkeiten von Verträgen für diese Situation
- Aufhebungsvertrag (Service wird nicht mehr gebraucht)
- soll so gestaltet werden, dass beide Parteien zufrieden sind (Kompromiss verhandeln) Win-Win-Situation erschaffen
- beidseitige Willenserklärung notwendig
- Kündigung
- ordentliche Kündigung nach Frist
- Wo findet man diese? Vertrag --> AGB --> Gesetz (speziell nach allgemein)
- über 6 Monate frist sollten rechtlich geprüft werden (zu lange Fristen rechtsunwirksam)
- außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
- keine Frist - unverzüglich
- wichtiger Grund (in Sphäre der anderen Vertragspartei)
- in Vertrag wichtige Kündigungsgründe nennen
- nicht Zahlung von Rechnung
- nicht Erfüllung von Pflichten
- Anfechtung wegen Irrtum §119/120 BGB
- muss unverzüglich erfolgen
- §321 BGB Unsicherheitseinrede Partner gerät in finanzielle Schieflage
- §313 Störung der Geschäftsgrundlage
- nach Vertragsabschluss haben sich Umstände (Geschäftsgrundlage) geändert, welche nicht bekannt waren (ergibt Rücktrittsmöglichkeit)
- Motivation für Vertrag und Zusammenarbeit in Präambel schreiben
- bei Gesetzesverstoß der
- ordentliche Kündigung nach Frist
-
Wie schützt man Know-How
- durch Gesetz - §18 BGB UWG unlauterer Wettbewerb (Unterlagen aus geschäftl. Austausch dürfen nicht publik gemacht werden)
- durch vertragliche Vereinbarung - NDA usw.
- Vertragsstrafen (dürfen nicht zu hoch sein)
- Urheberrecht
- gewerblicher Rechtschutz
- Patent, Gebrauchsmusterschutz
- Markenrecht (Patent und Markenamt)
-
§311 Abs. 2 vorvertragliche Vertrauensgrundlage
- Rechte und Pflichten entstehen schon durch vorvertragliche Gespräche
-
Datenschutz
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
- Auftraggeber erhebt Daten
- ist eine Rechtslückenschließung
- durch AVV verpflichte ich mich dasselbe Datenschutz-Level einzuhalten gegenüber denjenigen, deren Daten erhoben wurden, wie mein Auftraggeber
- Man ist wie eine Unterabteilung des Auftraggebers
- Auftraggeber hat Recht und Pflicht dies zu kontrollorien
- Verarbeitungsverzeichnis vorhanden?
- Risikoanalyse
- Umgang mit Daten informationstechnisch abgesichert
- Datenschutzerklärung
- Braucht man? Ja! (zB. auch Website)
- Was muss drin stehen?
- Welche Daten? (zB. Userdaten)
- Zu welchem Zweck?
- User muss unaufgefordert über seine Rechte informiert werden
- AVV mit Plugin-Anbietern wie Google usw. schließen
- bspw. bei Verletzung des Datenschutzes eines Unternehmens eines Konzerns - Unternehmen haftet allein stellend
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
-
Fehler in IT-Projekten
- fehlendes Änderungsmanagement
- Projektvertrag in Phasen aufteilen
- Konzept, Entwurf, Fertigstellung
- Abnahme und Teilrechnungen
- genaue Bezeichnung der Leistung
- Pflichten- und Lastenheft
- Stundenpreis, um Zusatzwünsche über Stunden abzurechnen
- 6 Minuten Abrechnungsmodus
- Umfeld genau prüfen
- arbeitet der AG mit? Stellt er Ressourcen/Inhalte bereit oder fehlen diese? - fehlende Mitwirkungspflicht
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Nachvertragliche Phase
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Know-How aus Projekten veröffentlichen
- Schulungen
- Publikationen
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Wartungs- und Pflegeverträge
- besondere Vertrauensverhältnisse
- weitere Aufträge - Kundenbindung
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